Satzung des Harzer Sportvereins Wernigerode e. V.
A. Allgemeine Regeln
§ 1 Name des Vereins,
Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Harzer Sportverein Wernigerode e. V.“ (HSV).
2. Er wurde am 10. 04. 1951 gegründet und hat seinen Sitz in Wernigerode.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wernigerode
eingetragen.
§ 2 Ziele und Grundsätze
des Vereins
1.
Die Ziele des Vereins sind insbesondere:
- Förderung
der Kinder und Jugendlichen im Leistungs- und Breitensport
- Entwicklung
eines breiten Sportangebotes in allen Abteilungen des Vereins außerhalb des
-
Leistungsbereiches.
- Förderung
und Bildung neuer Abteilungen
- Vertretung
der Abteilungen gegenüber Dritte.
2. Der Verein regelt in seinem Bereich die allgemeinen und abteilungsübergreifenden Angelegenheiten des
Vereins. Zur Durchführung dieser Aufgaben und zur Deckung der entstehenden Kosten haben die
Abteilungen an den Verein Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch den
Vorstand beschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der
Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
eines Wertes an dem
Vereinsvermögen.
§ 4
Verbandsmitgliedschaften
1.
Der Verein ist Mitglied des KreisSportBundes Wernigerode und des
LandesSportBundes
Sachsen-Anhalt.
Die Mitgliedschaft in weiteren Organisationen ist möglich.
2.
Die Abteilungen können Mitglied der jeweiligen Fachverbände sein.
3.
Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen
der Verbände
gemäß
Absatz 1 an und unterwerfen sich diesen ausdrücklich.
§ 5 Grundsätze
1.
Der Verein gliedert sich entsprechend den Schwerpunktsportarten in mehrere
Abteilungen.
2.
Alle Abteilungen sind unabhängig von ihrer Mitgliederzahl gleichberechtigt.
3.
Der Turn- und Sportbetrieb wird in den Abteilungen eigenverantwortlich
organisiert und durchgeführt
§ 6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
1.
Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
2.
Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
3.
Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsgeschäftsverkehr, mit Ausnahme
der Bereiche, die
die
sportlichen Aktivitäten der Abteilungen betreffen, nach außen durch den 1.
Vorsitzenden und den
2.
Vorsitzenden des Vereins vertreten.
4.
Die Abteilungen arbeiten finanziell selbständig und legen ihre Beiträge
entsprechend den
Erfordernissen
fest.
5.
Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen, eigenen Verein,
verbleibt ihr sämtliches
Vermögen
im Verein, über dessen Weiterverwendung der Vorstand entscheidet.
6.
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein
voraus.
§ 7 Organisation der Abteilungen
1.
Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene
Abteilungsordnung geben. Sie
wird
von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit
die
Zustimmung
des Vorstandes.
2.
Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung
durch, die durch den
Abteilungsvorstand
einzuberufen ist.
3.
Die Abteilung wählt ihren Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand
besteht aus mindestens
3
Personen. Bleibt eine Funktion unbesetzt, kann der Vorstand eine kommissarische
Besetzung
vornehmen.
Diese bleibt solange im Amt, bis eine Neubesetzung durch die
Abteilungsversammlung
stattgefunden
hat. (s. Protokoll vom 14.02.07).
Aufgabe
der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der
Abteilung und die
Erledigung
sämtlicher dabei anfallender Aufgaben, sowie die halbjährliche Meldung der
Mitglieder-
stärke
entsprechend der Terminstellung.
4.
Über die Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungen sind Protokolle anzufertigen,
die dem Vorstand
innerhalb von 3 Wochen nach Durchführung der Sitzung zu übergeben sind.
§ 8 Mitglieder
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaft, sowie
daraus resultierende Rechte und Pflichten können nicht auf einen Dritten
übertragen werden.
3. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
4. Die Abteilungen können für sich andere Unterscheidungskriterien treffen
(z.B. aktive und passive
Mitglieder) und daran bestimmte Voraussetzungen, Rechte und Pflichten binden.
§ 9 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag
erworben.
2. Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter.
4. Die Mitgliedschaft gilt als endgültig, wenn der Abteilungsvorstand
nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht.
§ 10 Ende der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person
- durch Austritt (Kündigung)
- durch Ausschluss
aus dem Verein (vgl. § 11)
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich. Die
Kündigung ist spätestens
6 Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand zu erklären.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch
bestehenden, vorher
eingegangenen Verpflichtungen.
§ 11 Vereinsausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
b. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, den Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter
und Übungsleiter sowie der Vereinsdisziplin
c. bei vereinsschädigendem Verhalten
d. wenn der fällige und
angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit
entrichtet wird
2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, hat die
Möglichkeit der Stellungnahme
vor dem Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand endgültig. Die Entscheidung ist
mittels Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
4. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft bleibt davon
unberührt.
D. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
§ 12 Beitragswesen
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von den Abteilungen entsprechend ihrem Bedarf durch
die Mitgliederver-
sammlung beschlossen. Bei der Neuaufnahme eines
Mitgliedes kann durch die Abteilungen eine
Aufnahmegebühr erhoben erden.
2. Je Mitglied ist durch die Abteilung ein Grundbetrag an den Verein
abzuführen, der zur Sicherung der
Verbindlichkeiten des Vereins (z.B. Versicherungen, Hallennutzungsgebühr, Abführung an den
LSB/KSB) und zur Bewirtschaftung der Geschäftstelle verwendet wird. Die Höhe der Abführung wird
durch den Vorstand beschlossen.
3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten
ist, können die Beiträge der
Abteilung auf Antrag durch Beschluss der Abteilungsleitung gestundet, ganz oder
teilweise erfassen
werden
§ 13 Organe
des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 14 Tätigkeit der
Organmitglieder
1.
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
2.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten im Rahmen ihrer
Tätigkeit keine Vergütung.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
ausschließlich:
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Satzungsänderungen
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und
der übrigen Organe
Entlastung des Vorstandes
Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
a. auf Antrag des Vorstandes
b. auf
schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit des Zugangs ist die Aufgabe bei
der Post (Datum des Poststempels) entscheidend.
6. Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, ein anderes
Vorstandsmitglied, das von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des
Vereins bedarf
einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer unterzeichnet
und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
10. Die Mitgliederversammlung findet nach dem Delegiertenprinzip statt. Die Zahl der Delegierten wird
auf der Grundlage der letzten Bestandserhebung durch den Vorstand festgelegt.
§ 16 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
den Abteilungsleitern
Personalunion ist möglich.
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach
außen.
3.
Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche
seiner Mitglieder selbst und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren
gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zu-
gewiesen sind.
6. Der 1. Vorsitzende ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen
und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten
Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung zur Unterrichtung der
betroffenen Organe einzuberufen.
§ 18
Vereinsordnungen
1. Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.
2. Für den Erlass, Änderung etc. ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern in dieser Satzung nichts
anderes geregelt ist.
3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und bedürfen nicht der Eintragung in das
Vereinsregister.
Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
Finanzordnung
Jugendordnung
Geschäftsordnung
Ehrenordnung
Bei Bedarf können weitere Ordnungen
erlassen werden.
§ 19 Auflösung des
Vereins und der Vermögensanfall
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter
Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden
2.
In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend
sein. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
3. Zur Beschlussfassung ist ein eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4.
In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
5. Das nach Auflösen des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadt Wernigerode mit der Maßgabe zu
übertragen, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
und dieser
Satzung zu verwenden.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde am 15.11.2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wernigerode,
den
Klinge,
Bernhard 1. Vorsitzender
Strauch,
Wilfried 2. Vorsitzender